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Ratgeber - Gesetze und Urteile

Gewährleistung

HD beim Rottweiler – Geld zurück

Das Amtsgericht Münsingen hatte über einen Kauf einer Rottweiler-Hündin zu befinden. Diese erkrankte an HD und die Käuferin wollte den Kaufpreis zurück.

Neun Monate später erklärte die Klägerin schriftlich die Minderung und forderte die Rückzahlung des Kaufpreises. Die Klägerin trug im Prozess vor, vor den Sommerferien 2009 habe die Hündin Hüftbeschwerden gezeigt und es sei von dem Tierarzt eine HD diagnostiziert worden. Da die HD-Erkrankung erblich angelegt sei und damit ausgeschlossen sei, dass sich eine HD erst im Laufe der Zeit entwickele, habe der Mangel bereits bei Gefahrübergang bei Abholung des Hundes durch die Klägerin vorgelegen. Aufgrund der Erkrankung entstünden hohe Zusatzkosten durch die ärztlichen krankengymnastischen Behandlungen und für spezielles Futter. Daher sei der Kaufpreis auf Null Euro zu mindern. Daher stehe der Klägerin der Anspruch auf Rückzahlung des gesamten Kaufpreises in Höhe von 900,00 Euro zu.

Dem schloss sich das Gericht an

Lesen Sie hierzu den ausführlichen Bericht

HD beim Rottweiler – Geld zurück

Am 22. Juni 2005 fällte  der 8. Zivilsenat des BGH (Az: VIII ZR 281/04) ein für alle Hundezüchter und -käufer bemerkenswertes Urteil zum Thema Garantie.

Das Amtsgericht Münsingen hatte über einen Kauf einer Rottweiler-Hündin zu befinden. Diese erkrankte an HD und die Käuferin wollte den Kaufpreis zurück.

Die beklagte Hundezüchterin betreibt seit drei Jahren eine Rottweilerzucht, die in diesem Zeitraum etwa 70 Welpen hervorgebracht hat. Einen Monat nach dem Wurf reservierte die Klägerin bei der Beklagten den Hund. Einen weiteren Monat später schlossen die Parteien über die Hündin einen schriftlichen Kaufvertrag und vereinbarten einen Kaufpreis von 900,00 Euro.

In Ziffer 4 der Vertragsbedingungen ist folgende Regelung getroffen: "der Hund ist zurzeit der Übergabe erkennbar gesund und frei von bekannten, ansteckenden Krankheiten. Da jedoch bei lebenden Tieren aus nie einwandfrei zu klärenden Gründen Krankheiten und Tod auftreten können, wird folgende Risikobegrenzung zum Vertrags¬gegenstand gemacht. Der Käufer übernimmt den Hund nach eingehender Besichtigung in gegenwärtigem Zustand. Das Risiko für alle eventuellen versteckten Fehler, Mängel, Erkrankungen, Verletzungen, Misswuchs, Abweichungen vom Rassenstandart und Erbfehler trägt der Käufer. ... Der Züchter haftet nicht für irgendwelche Mängel, die er selbst nicht erkannt hat auch wenn es sich um Zuchtausschließende Fehler oder Krankheiten handelt, da bei Welpen eine Zuchttauglichkeit noch nicht zu erkennen ist. Der Käufer verzichtet ausdrückliche auf alle eventuellen Rechte der Wandlung, Mängelrüge, Minderung, Umtausch sowie Stellung irgendwelcher Ersatzansprüche ... ". Diese Klausel ist bei mehrfach verwendeten Verträgen schon bedenklich und unwirksam. Das Gericht ging jedoch einen anderen Weg, der für die Beklagte noch ärgerlicher ist – dazu später mehr.

Neun Monate später erklärte die Klägerin schriftlich die Minderung und forderte die Rückzahlung des Kaufpreises. Die Klägerin trug im Prozess vor, vor den Sommerferien 2009 habe die Hündin Hüftbeschwerden gezeigt und es sei von dem Tierarzt eine HD diagnostiziert worden. Da die HD-Erkrankung erblich angelegt sei und damit ausgeschlossen sei, dass sich eine HD erst im Laufe der Zeit entwickele, habe der Mangel bereits bei Gefahrübergang bei Abholung des Hundes durch die Klägerin vorgelegen. Aufgrund der Erkrankung entstünden hohe Zusatzkosten durch die ärztlichen krankengymnastischen Behandlungen und für spezielles Futter. Daher sei der Kaufpreis auf Null Euro zu mindern. Daher stehe der Klägerin der Anspruch auf Rückzahlung des gesamten Kaufpreises in Höhe von 900,00 Euro zu.

Dem schloss sich das Gericht an und begründete dies wie folgt:

Die Parteien haben unstreitig einen Kaufvertrag über die Rottweiler Hündin geschlossen und einen Kaufpreis von 900,00 Euro vereinbart, der von der Klägerin unstreitig an die Beklagte bezahlt wurde. Die Klägerin kann den Kaufpreis gemäß §§ 437 Nr. 2, 441 BGB auf Null mindern, da die verkaufte Hündin an HD erkrankt ist und damit mangelhaft ist. Die HD ist erblich bedingt, so dass die Schadensanlage bereits bei Gefahrübergang bei Übergabe des Hundes vorlag.

Der Gewährleistungsausschluss ist gemäß § 475 Abs. 1 BGB unwirksam, da ein Verbrauchsgüterkauf vorliegt. Die Klägerin ist als Privatperson Verbraucherin im Sinne des § 13 BGB. Ferner ist die Beklagte Unternehmerin nach § 14 BGB, da sie bei Abschluss des Kaufvertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit gehandelt hat, was dann der Fall ist, wenn sie planmäßig in dauerhafter ???Marktleistungen gegen Entgelt anbietet. Dies liegt hier vor, da die Beklagte unstreitig seit zumindest drei Jahren selbständige Hundezüchterin ist und mit ihren drei Zuchthunden in diesem Zeitraum zumindest 70 Welpen gezüchtet hat, wobei sie zuvor unstreitig bereits mit ihrem Lebensgefährten eine Rottweiler Zucht betrieben hat. Dies erfordert einen erheblichen zeitlichen Aufwand, der den eines Hobbies weit überschreitet. Sie tritt mit ihrer Zucht auch werbend auf und gibt ihren Beruf im Internet mit Hundezüchterin an. Daher finden vorliegend die Regelung zum Verbrauchsgüterkauf gemäß § 474 ff. BGB Anwendung, wobei dies ausdrücklich auch für den Kauf von Tieren gilt. Der Gewährleistungsausschluss gemäß Ziffer 4 der Vertragsbedingungen ist daher unwirksam gemäß § 475 Abs. 1 BGB. Dies bedeutet auch, dass die private Rechtsschutzversicherung den Prozess nicht finanziert.

Vorliegend ist eine Nacherfüllung gemäß §§ 437 Nr. 1, 439 BGB und die Setzung einer entsprechenden Frist zur Nacherfüllung gemäß § 440, 323 Abs. 2 BGB nicht erforderlich. Grundsätzlich ist zwar vor Geltendmachung der Minderung dem Verkäufer die Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben. Eine Nachbesserung scheidet hier aus, da der Hund unter einer nicht vollständig heilbaren Erbkrankheit leidet. Auch eine Ersatzlieferung kommt nicht in Betracht, da die Käuferin an dem Tier ein nachvollziehbares Affektionsinteresse hat: Wegen der inzwischen zu dem Tier hergestellten Bindung kommt eine Lieferung eines anderen Welpen daher nicht in Betracht.

Die Erkrankung der Hündin stellt einen Mangel gemäß § 437 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BGB dar. Nach dem Sachverständigengutachten stellt die HD eine erbliche Erkrankung dar, deren Ausprägung von weiteren Faktoren bestimmt wird. Die Krankheit entwickelt sich erst im Laufe des Wachstums und kann daher erst nach Abschluss des Knochenwachstums sicher diagnostiziert werden. Es ist nach dem Sachverständigengutachten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass die Hündin, die bei der Übergabe an die Klägerin keine acht Wochen alt war, bei der Übergabe noch symptomfrei war. Die Krankheit ist erblich angelegt und nicht heilbar. Diese dauerhafte Erkrankung stellt daher einen Mangel dar. Insoweit ist es ausreichend, dass die erbliche Anlage als zwingende Ursache für das sich später im Laufe des Wachstums ausprägende Krankheitsbild, bereits bei Gefahrübergang vorlag. Die erbliche Anlage ist die alleinige Ursache für die Ausprägung der Hüftgelenkdysplasie, wobei weitere Einflüsse, insbesondere eine übermäßige Fütterung, den Krankheitsverlauf negativ beeinflussen, aber nicht auslösen können. Die weiteren von Beklagtenseite aufgeführten möglichen Ursachen für die Erkrankung der Hündin, wie Überforderung oder Zerrspiele, sind nach den ausführlichen und nachvollziehbaren Feststellungen des Sachverständigen nicht ursächlich für den Ausbruch der Krankheit. Nach dem Sachverständigengutachten wurden bei neueren Untersuchungen in den Jahren 2006 bis 2008 lediglich bei 14 % der untersuchten Rottweiler HD-Erkrankungen im Grad C, D oder E diagnostiziert, so dass zwar durchaus von einer für Rottweiler typischen Erkrankung gesprochen werden kann, dies jedoch das Vorliegen eines Mangels im rechtlichen Sinne nicht ausschließt. Wenn nur etwa 14 % der Rottweiler erhebliche Hüftbeschwerden haben, gehören diese Hüftgelenksbeschwerden gerade nicht zum prägenden Erscheinungsbild für Rottweiler. Die Hündin leidet unter einer Hüftgelenksdysplasie, Grad C (leichte HD), worin ein erheblicher Mangel liegt.

Die Klägerin kann daher wegen der Erkrankung an HD den Kaufpreis mindern. Der Betrag ist gemäß § 441 Abs. 3 BGB durch Schätzung zu ermitteln. Angesichts der hohen Folgekosten für ein krankes Tier und der ständigen Sorge um sein Wohlbefinden ist der Minderungsbetrag hoch anzusetzen. Dies gilt insbesondere bei Rassetieren. Daher ist der Kaufpreis auf Null zu mindern. Hiermit steht das Gericht nicht allein.

Frank Richter

Rechtsanwalt

www.richterrecht.com

 

Haftung des Züchters bei später auftretenden erblichen Defekten. AZ VIII ZR 281/04

BGH-Urteil zum Kaufrecht bei später auftretenden erblichen Defekten. Der Verkäufer haftet da nicht mehr, wenn er seiner züchterischen Sorgfaltpflicht nachgekommen ist.

 

Welpe mit Nabelbruch – erst Nacherfüllungsfrist setzen

Ein Hundezüchter verkaufte einen Deutschen Schäferhund im Welpenalter. Der Welpe war vorher von einem Tierarzt untersucht worden, der einen Nabelbruch feststellte. Der Tierarzt war der Meinung, dass der Nabelbruch von alleine verwächst und nicht behandelt werden müsse Gut sechs Wochen nach Übergabe des Welpen ließ der Hundekäufer dann das Tier am Nabelbruch doch operieren, weil keine Heilung in dieser Zeit eingetreten war. Er verlangte vom Verkäufer die Erstattung der Tierarztkosten, was dieser ablehnte.
Das Gericht gab dem Hundezüchter Recht. Der Hundekäufer hätte nach erfolglosem Abwarten des Heilungsverlaufs zunächst den Hundezüchter in Kenntnis setzen müssen und ihm erst eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen müssen. Erst nach Ablauf dieser Frist hätte dann der Käufer die Operation durchführen lassen können. Weil er von dem Hundezüchter diese Nacherfüllung nicht verlangt hatte, standen ihm Ersatzansprüche für die tierärztliche Behandlung nicht zu.
(AG Blomberg, Az.: 4 C 40/06)

Welpe mit genetischem Fehler

Verkauft ein Hundezüchter einen Welpen und wird bei diesem Tier später eine Fehlstellung des Sprunggelenks tierärztlich festgestellt, so haftet hierfür der Verkäufer nicht, wenn er bei der Auswahl der Zuchttiere darauf geachtet hat, dass genetische Fehler bei den Elterntieren nicht vorliegen. Denn in diesem Fall ist beim Hundeverkäufer kein Verschulden festzustellen. Er hat weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt. War die Fehlstellung des Sprunggelenks genetisch bedingt, so beruhte sie auf einem schon durch die Zeugung vorgegebenen Defekt der spezifischen, für die Knochenentwicklung maßgeblichen Anlagen des Hundes. Hinsichtlich eines solchen, in der Natur des Tieres begründeten genetischen Fehlers ist dem Züchter keine Fahrlässigkeit vorzuwerfen, wenn er die Zucht nach den dafür geltenden, auf Wissenschaft und Erfahrung beruhenden züchterischen Grundsätzen betreibt.
Bundesgerichtshof, Az.: VIII ZR 281/04

Lesen Sie hierzu den ausführlichen Bericht

Welpe mit genetischen Fehlern

Am 22. Juni 2005 fällte  der 8. Zivilsenat des BGH (Az: VIII ZR 281/04) ein für alle Hundezüchter und -käufer bemerkenswertes Urteil zum Thema Garantie.

Im Jahre 2002 verkaufte ein Hobbyzüchter einen zwei Monate alten Rauhaardackelwelpen zum Preis von 500 EUR. Bei ihrer insgesamt achten Untersuchung des Welpen stellte die behandelnde Tierärztin eine Fehlstellung des Sprunggelenks der rechten Hintergliedmaße fest, die zu einer übermäßigen O-Beinigkeit des Dackels führt. Nun forderte der Besitzer den Züchter zur operativen Korrektur der nach seiner Meinung genetisch bedingten Fehlstellung des Hinterbeins auf, die voraussichtlich 1.200 EUR kosten werde. Der Züchter lehnte dies ab, bot aber seinerseits an, den Hund gegen Erstattung des Kaufpreises zurückzunehmen oder den Kaufpreis zu mindern. Das lehnte der Besitzer ab und ließ den Welpen auf eigene Kosten operieren. Das hat zur Folge, dass der Hund zweimal jährlich zur Kontrolle des schmerzfreien Sitzes der Platte und des Laufbildes tierärztlich untersucht werden muss.

In der ersten Instanz verlangte der Besitzer vom Züchter die Erstattung der bis dahin angefallenen Tierarztkosten für die Wurmbehandlung, das Ziehen der Milchzähne und die Operation am Schienbein in Höhe von insgesamt 1.179,06 EUR nebst Zinsen und wollte darüber hinaus festgestellt wissen, dass der Züchter die für die erforderlichen Kontrolluntersuchungen zu Lebzeiten des Hundes weiter anfallenden Behandlungs- und Fahrtkosten in Höhe von jährlich 59,52 EUR zu tragen hat. Das Amtsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Auf die Berufung des Besitzers hat das Landgericht der Klage hinsichtlich der geltend gemachten Kosten für die Operation am Schienbein (1.009,37 EUR nebst Zinsen) sowie hinsichtlich des Feststellungsantrags stattgegeben. Dagegen richtete sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Züchters, mit der er die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erstrebte.

Die Revision des Beklagten hatte Erfolg. Die Richter des BGH stellten u.a. fest, dass die Beurteilung des Landgerichtes: ‡…Als Züchter habe er für eventuelle genetische Fehler eines Hundes einzustehen…— der rechtlichen Nachprüfung nicht standhält. Dem Kläger steht der ihm vom Berufungsgericht zugesprochene Schadensersatzanspruch nicht zu, weil der Beklagte die dafür erforderliche Pflichtverletzung, von der das Berufungsgericht ausgegangen ist, jedenfalls nicht zu vertreten hat. Auch ein Verschulden œ Vorsatz oder Fahrlässigkeit œ des Beklagten ist bei dem vorliegenden Sachverhalt zu verneinen, wenn die vier Monate nach der Übergabe erkannte Fehlstellung des Sprunggelenks auf genetischen Ursachen beruhte. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat ein Züchter nicht schlechthin für eventuelle genetische Fehler eines Hundes einzustehen. War die Fehlstellung des Sprunggelenks genetisch bedingt, so beruhte sie auf einem schon durch die Zeugung vorgegebenen Defekt der spezifischen, für die Knochenentwicklung maßgeblichen Anlagen des Hundes. Hinsichtlich eines solchen, in der Natur des Tieres begründeten genetischen Fehlers ist dem Züchter keine Fahrlässigkeit vorzuwerfen, wenn er die Zucht nach den dafür geltenden, auf Wissenschaft und Erfahrung beruhenden züchterischen Grundsätzen betreibt.

Es besteht kein vernünftiger Zweifel daran, dass dem Beklagten ein Zuchtfehler nicht vorzuwerfen ist. Der Beklagte betreibt die Hundezucht seit mehr als 30 Jahren, hat damit zahlreiche nationale und internationale Auszeichnungen gewonnen und verkauft jedes Jahr etwa 50 Welpen im In- und Ausland. Er ist im Deutschen Teckelclub als seriöser Züchter anerkannt und war selbst als Zuchtwart tätig. Daraus ergibt sich, dass der Beklagte die Hundezucht mit der erforderlichen Sachkunde und Professionalität betreibt. Gegen ein Verschulden des Beklagten im konkreten Fall spricht darüber hinaus insbesondere, dass nicht zu ersehen ist, wie der Beklagte als Züchter den (vermuteten) genetischen Defekt dieses einzelnen Welpen hätte vorhersehen und verhindern können. Bei den übrigen drei Welpen des Wurfs, aus dem der vom Kläger gekaufte Welpe stammt, ist keine entsprechende Fehlstellung des Sprunggelenks aufgetreten; die Knochen der anderen Hunde haben sich normal entwickelt. Das Interesse des Klägers war unter diesen Umständen durch seine sonstigen Rechte auf Rücktritt vom Kaufvertrag oder Minderung des Kaufpreises (§ 437 Nr. 2 BGB) - wie vom Beklagten angeboten - ausreichend gewahrt.

 

Schadenersatz beim Tierkauf

Nach der gesetzlichen Regelung muss auch der Käufer eines kranken Hundes (Welpe) den Verkäufer zunächst auffordern, diesen Mangel nachzubessern. Lässt aber der Zustand des Tieres eine unverzügliche tierärztliche Behandlung als Notmaßnahme erforderlich erscheinen, die vom Tierverkäufer nicht rechtzeitig veranlasst werden kann, so kann der Käufer für die tierärztlichen Behandlungen Schadenersatz fordern. Der Welpenkäufer ist in einer solchen Ausnahmesituation nicht verpflichtet, dem Verkäufer zunächst eine Nachfrist zur Behebung der Krankheit zu setzen.
Bundesgerichtshof, Az.: VIII ZR 1/05

Inzuchtfaktor in der Hundezucht

Für einen Yorkshire-Terrier-Welpen musste die Käuferin DM 1.200,– bezahlen. Nach gut sechs Wochen verstarb aber bereits das Tier. Die Käuferin verlangte vom Züchter ihr Geld zurück. Der Hund sei erbkrank gewesen, da er aus einer Inzuchtpaarung stamme und höchstens eine Lebenserwartung von einem Jahr gehabt hätte. Der vom Gericht hinzugezogene Sachverständige konnte einen solchen inzuchtbedingten Gendefekt allerdings nicht feststellen. Zudem ist eine Inzuchtpaarung, die hier unzweifelhaft vorgelegen hat und durch die Abstammungsnachweise auch belegt war, nicht verboten. Der hohe Inzuchtkoeffizient von 18,75 % ist zwar genetisch bedenklich, bei Hundezüchtungen aber nicht völlig ungewöhnlich. Die Klage der Hundekäuferin wurde daher abgewiesen. Als Todesursache wurde eine Entzündung des Magen-Darm-Traktes diagnostiziert. Es konnte aber nicht festgestellt werden, dass diese Krankheit bereits bei Übergabe des Tieres vorlag, weshalb der Verkäufer auch nicht haftbar gemacht werden konnte.
AG Worms, Az.: 3a C 93/97

Als Zuchthund verkauft, aber keine Zuchtzulassung

Im schriftlichen Kaufvertrag hatte der Käufer eines Hundes dargetan, dass er diesen Hund zur Zucht verwenden wolle. Der Verkäufer versicherte, dass ihm keine Mängel des Hundes bekannt seien und die Meldung zum Zuchtbuchamt sei korrekt durchgeführt worden. Kosten des Hundes 800 Euro.

Der zuständige Zuchtverband ließ den Hund zur Zucht nicht zu, da ein Hodenfehler vorlag. (Hodendysplasie)

Das Gericht argumentierte, dass einem erfahrener Züchter diese Organentwicklungsstörung bereits bei der Wurfabnahme hätte auffallen müssen und erkennen, dass der Hund zur Zucht nicht geeignet sei. Im Kaufvertrag sei eine Verwendungsvereinbarung getroffen worden, für die der Hund nicht tauglich sei.

Das Gericht erkannte mit Urteil vom 28.5.2008 dem Käufer einen Wertminderungsbetrag von 575 Euro zu, da der Hund einen Mangel aufweist (Sachverständigengutachten). Darüber hinaus muss die Beklagte die Kosten für die Vorstellung des Hundes beim Zuchtrichter einschließlich Fahrtkosten ersetzen und die Sachverständigengebühr erstatten.
- nach oben -AG Soest, Az 14 C 15/07