Ratgeber - Gesetze und Urteile
Gewährleistung
HD beim Rottweiler – Geld zurück
Das Amtsgericht Münsingen hatte über einen Kauf einer Rottweiler-Hündin zu befinden. Diese erkrankte an HD und die Käuferin wollte den Kaufpreis zurück.
Neun Monate später erklärte die Klägerin schriftlich die Minderung und forderte die Rückzahlung des Kaufpreises. Die Klägerin trug im Prozess vor, vor den Sommerferien 2009 habe die Hündin Hüftbeschwerden gezeigt und es sei von dem Tierarzt eine HD diagnostiziert worden. Da die HD-Erkrankung erblich angelegt sei und damit ausgeschlossen sei, dass sich eine HD erst im Laufe der Zeit entwickele, habe der Mangel bereits bei Gefahrübergang bei Abholung des Hundes durch die Klägerin vorgelegen. Aufgrund der Erkrankung entstünden hohe Zusatzkosten durch die ärztlichen krankengymnastischen Behandlungen und für spezielles Futter. Daher sei der Kaufpreis auf Null Euro zu mindern. Daher stehe der Klägerin der Anspruch auf Rückzahlung des gesamten Kaufpreises in Höhe von 900,00 Euro zu.
Dem schloss sich das Gericht an
Haftung des Züchters bei später auftretenden erblichen Defekten. AZ VIII ZR 281/04
BGH-Urteil zum Kaufrecht bei später auftretenden erblichen Defekten. Der Verkäufer haftet da nicht mehr, wenn er seiner züchterischen Sorgfaltpflicht nachgekommen ist.
Welpe mit Nabelbruch – erst Nacherfüllungsfrist setzen
Ein Hundezüchter verkaufte einen Deutschen Schäferhund im Welpenalter. Der Welpe war vorher von einem Tierarzt untersucht worden, der einen Nabelbruch feststellte. Der Tierarzt war der Meinung, dass der Nabelbruch von alleine verwächst und nicht behandelt werden müsse Gut sechs Wochen nach Übergabe des Welpen ließ der Hundekäufer dann das Tier am Nabelbruch doch operieren, weil keine Heilung in dieser Zeit eingetreten war. Er verlangte vom Verkäufer die Erstattung der Tierarztkosten, was dieser ablehnte.
Das Gericht gab dem Hundezüchter Recht. Der Hundekäufer hätte nach erfolglosem Abwarten des Heilungsverlaufs zunächst den Hundezüchter in Kenntnis setzen müssen und ihm erst eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen müssen. Erst nach Ablauf dieser Frist hätte dann der Käufer die Operation durchführen lassen können. Weil er von dem Hundezüchter diese Nacherfüllung nicht verlangt hatte, standen ihm Ersatzansprüche für die tierärztliche Behandlung nicht zu.
(AG Blomberg, Az.: 4 C 40/06)
Welpe mit genetischem Fehler
Verkauft ein Hundezüchter einen Welpen und wird bei diesem Tier später eine Fehlstellung des Sprunggelenks tierärztlich festgestellt, so haftet hierfür der Verkäufer nicht, wenn er bei der Auswahl der Zuchttiere darauf geachtet hat, dass genetische Fehler bei den Elterntieren nicht vorliegen. Denn in diesem Fall ist beim Hundeverkäufer kein Verschulden festzustellen. Er hat weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt. War die Fehlstellung des Sprunggelenks genetisch bedingt, so beruhte sie auf einem schon durch die Zeugung vorgegebenen Defekt der spezifischen, für die Knochenentwicklung maßgeblichen Anlagen des Hundes. Hinsichtlich eines solchen, in der Natur des Tieres begründeten genetischen Fehlers ist dem Züchter keine Fahrlässigkeit vorzuwerfen, wenn er die Zucht nach den dafür geltenden, auf Wissenschaft und Erfahrung beruhenden züchterischen Grundsätzen betreibt.
Bundesgerichtshof, Az.: VIII ZR 281/04
Schadenersatz beim Tierkauf
Nach der gesetzlichen Regelung muss auch der Käufer eines kranken Hundes (Welpe) den Verkäufer zunächst auffordern, diesen Mangel nachzubessern. Lässt aber der Zustand des Tieres eine unverzügliche tierärztliche Behandlung als Notmaßnahme erforderlich erscheinen, die vom Tierverkäufer nicht rechtzeitig veranlasst werden kann, so kann der Käufer für die tierärztlichen Behandlungen Schadenersatz fordern. Der Welpenkäufer ist in einer solchen Ausnahmesituation nicht verpflichtet, dem Verkäufer zunächst eine Nachfrist zur Behebung der Krankheit zu setzen.
Bundesgerichtshof, Az.: VIII ZR 1/05
Inzuchtfaktor in der Hundezucht
Für einen Yorkshire-Terrier-Welpen musste die Käuferin DM 1.200,– bezahlen. Nach gut sechs Wochen verstarb aber bereits das Tier. Die Käuferin verlangte vom Züchter ihr Geld zurück. Der Hund sei erbkrank gewesen, da er aus einer Inzuchtpaarung stamme und höchstens eine Lebenserwartung von einem Jahr gehabt hätte. Der vom Gericht hinzugezogene Sachverständige konnte einen solchen inzuchtbedingten Gendefekt allerdings nicht feststellen. Zudem ist eine Inzuchtpaarung, die hier unzweifelhaft vorgelegen hat und durch die Abstammungsnachweise auch belegt war, nicht verboten. Der hohe Inzuchtkoeffizient von 18,75 % ist zwar genetisch bedenklich, bei Hundezüchtungen aber nicht völlig ungewöhnlich. Die Klage der Hundekäuferin wurde daher abgewiesen. Als Todesursache wurde eine Entzündung des Magen-Darm-Traktes diagnostiziert. Es konnte aber nicht festgestellt werden, dass diese Krankheit bereits bei Übergabe des Tieres vorlag, weshalb der Verkäufer auch nicht haftbar gemacht werden konnte.
AG Worms, Az.: 3a C 93/97
Als Zuchthund verkauft, aber keine Zuchtzulassung
Im schriftlichen Kaufvertrag hatte der Käufer eines Hundes dargetan, dass er diesen Hund zur Zucht verwenden wolle. Der Verkäufer versicherte, dass ihm keine Mängel des Hundes bekannt seien und die Meldung zum Zuchtbuchamt sei korrekt durchgeführt worden. Kosten des Hundes 800 Euro.
Der zuständige Zuchtverband ließ den Hund zur Zucht nicht zu, da ein Hodenfehler vorlag. (Hodendysplasie)
Das Gericht argumentierte, dass einem erfahrener Züchter diese Organentwicklungsstörung bereits bei der Wurfabnahme hätte auffallen müssen und erkennen, dass der Hund zur Zucht nicht geeignet sei. Im Kaufvertrag sei eine Verwendungsvereinbarung getroffen worden, für die der Hund nicht tauglich sei.
Das Gericht erkannte mit Urteil vom 28.5.2008 dem Käufer einen Wertminderungsbetrag von 575 Euro zu, da der Hund einen Mangel aufweist (Sachverständigengutachten). Darüber hinaus muss die Beklagte die Kosten für die Vorstellung des Hundes beim Zuchtrichter einschließlich Fahrtkosten ersetzen und die Sachverständigengebühr erstatten.
AG Soest, Az 14 C 15/07